Statuten

Statuten der Sozialdemokratischen Partei Köniz

Übersicht
 

I. Name und Rechtspersönlichkeit 
II. Zweck
III. Mitgliedschaft 
IV. Finanzen
V. Organe der SP Köniz (Übersicht) 
VI. Die Hauptversammlung
VII. Der Vorstand
VIII. Die Geschäftsleitung
IX. Die Rechnungsprüfungskommission 
X. Die Fraktion
XI. Schlussbestimmungen  
 

I. Name und Rechtspersönlichkeit

Artikel 1

1 Die Sozialdemokratische Partei Köniz (SP Köniz) ist ein Verein nach Art. 60 ff des ZGB mit Sitz in der Gemeinde Köniz.
 
II. Zweck

Artikel 2

1 Die Sozialdemokratische Partei Köniz wirkt in der Öffentlichkeit und durch die ihr angehörenden Behörde- und Kommissionsmitglieder in den Organen der Politischen Gemeinde Köniz für eine Gemeindepolitik im Sinne der sozialdemokratischen Ziele. Sie ist Mitglied der Kantonalpartei und der Sozialdemokratischen Partei der Schweiz und unterstützt nach Kräften deren Aktionen.

2 Sie erstrebt die Zusammenarbeit mit allen sozial aufgeschlossenen Kreisen und unterhält zu den Gewerkschaften, Genossenschaften sowie zu den Kultur-, Sport- und Konsumentenorganisationen, die der sozialdemokratischen Bewegung nahestehen, freundschaftliche Beziehungen. 

3 Zu ihren dauernden Hauptaufgaben gehört die Wahrung der Interessen der Mitglieder in politischen und rechtlichen Belangen. Soweit notwendig ergreift sie die dazu geeigneten Rechtsmittel.

4 Für Geschäfte und Aktionen, die nur für einzelne Gemeindegebiete von Bedeutung sind, kann der Vorstand jederzeit lokale Interessengruppen gründen.  
 
III. Mitgliedschaft

Artikel 3

1 Mitglied kann werden, wer die politischen Programme und Statuten der Sozialdemokratischen Partei der Schweiz, der Kantonalpartei und der Sozialdemokratischen Partei Köniz anerkennt.

2 Neue Mitglieder werden durch den Vorstand der Sozialdemokratischen Partei Köniz aufgenommen.  
 
IV. Finanzen

Artikel 4

1 Die Einnahmen der Sozialdemokratischen Partei Köniz bestehen aus:
a) den ordentlichen Mitgliederbeiträgen;
b) allfälligen ausserordentlichen Mitgliederbeiträgen;
c) den Mandatssteuern;
d) freiwilligen Zuwendungen von Mitgliedern oder Dritten.

2 Die Höhe des ordentlichen Mitgliederbeitrages entspricht mindestens dem Betrag, der für die Kantonalpartei und die Sozialdemokratische Partei der Schweiz bezahlt werden muss. Mitgliedern mit tiefen Einkommen kann eine Reduktion des Beitrages gewährt werden. 

3 Die Mandatssteuer beträgt höchstens:
a) 15% der Sitzungsgelder und Entschädigungen für Mitglieder des Gemeindeparlamentes und von Kommissionen;
b) 5,5 % des Nettogehaltes für Gemeinderatsmitglieder;
c) Bei einem steuerbaren Einkommen unter Fr. 40'000 wird die Mandatssteuer auf freiwilliger Basis erhoben.

 
Artikel 5

Über Ausgaben beschliesst grundsätzlich die Hauptversammlung. Die Geschäftsleitung kann jedoch ausnahmsweise Ausgaben bis zu Fr. 2‘000.--, der Vorstand bis zu Fr. 3‘000.-- beschliessen, die nicht mit dem Entscheid über den jährlichen Voranschlag bewilligt worden oder durch sonstige Beschlüsse der Hauptversammlung zwingend vorgegeben sind. Dieselbe Kompetenz steht ihnen bei Ausgaben zu, die dem allgemeinen Verwaltungsaufwand zuzuordnen sind.  
 
Artikel 6

Der Vorstand erlässt ein Reglement über den Finanzhaushalt. Dieses regelt insbesondere:
a)  die Erhebung und den Einzug der Mitgliederbeiträge und der Mandatssteuern;
b)  die Voraussetzungen für die Reduktion oder den Erlass von Mitgliederbeiträgen und Mandatssteuern;
c)  die Annahme freiwilliger Zuwendungen;
d)  die Finanzplanung, Budgetierung und Rechnung der Sozialdemokratischen Partei Köniz.
 
V. Organe der Sozialdemokratischen Partei Köniz  

Artikel 7

Die Organe der Sozialdemokratischen Partei Köniz sind:
a)  die Hauptversammlung
b)  der Vorstand
c)  die Geschäftsleitung
d)  die Rechnungsprüfungskommission
e)  die Fraktion
 
 
VI. Die Hauptversammlung

Artikel 8

1 Die Hauptversammlung ist das oberste Organ der Sozialdemokratischen Partei Köniz.

2 Die ordentliche Hauptversammlung findet im ersten Quartal des Jahres statt.

3 Die Geschäftsleitung kann nach ihrem Ermessen oder auf Antrag des Vorstandes ausserordentliche Hauptversammlungen einberufen. Sie hat eine solche einzuberufen, wenn ein Zwanzigstel der Mitglieder einen schriftlich begründeten Antrag stellt. 

4 Die ordentliche Hauptversammlung wird durch die Geschäftsleitung mindestens 3 Wochen vorher unter Bekanntgabe der Traktandenliste in geeigneter Form den Mitgliedern angekündigt. Bei ausserordentlichen Hauptversammlungen beträgt die Ankündigungsfrist mindestens 10 Tage.  
 
Artikel 9
Die Hauptversammlung ist zuständig für die
a)  Genehmigung der Berichte der Geschäftsleitung, des Vorstandes und der Fraktion;
b)  Genehmigung der Rechnungen sowie des Berichtes der Rechnungsprüfungskommission;
c)  Festsetzung und Änderung der ordentlichen Mitgliederbeiträge, allfällig reduzierter Ansätze der ordentlichen Mitgliederbeiträge, der ausserordentlichen Mitgliederbeiträge und der Mandatssteuern;
d)  Beschlussfassung über den jährlichen Voranschlag und über Einzelkredite über Fr. 3000.--;
e)  Wahlen  ­ des Präsidiums ­ der Mitglieder des Vorstandes mit Ausnahme der Gemeinderatsmitglieder, ­ der Mitglieder der Geschäftsleitung, ­ der Mitglieder Rechnungsprüfungskommission, ­ der Mitglieder der Gemeindekommissionen unter Vorbehalt von Art. 11, Abs. 4i);
f)  Genehmigung des politischen Jahresprogrammes und der politischen Richtlinien;
g) Beschlussfassung über kommunale Abstimmungsvorlagen;
h)  Nomination von Kandidaten und Kandidatinnen für kommunale Wahlen. Die Interessen der Ortsteile sind dabei angemessen zu berücksichtigen.
i)  Beschlussfassung über Anträge von Parteiorganen oder von Mitgliedern;
j)  Genehmigung, Änderung und Aufhebung der Statuten;
k) Lancierung von Gemeindeinitiativen;
l) Ausschluss von Parteimitgliedern auf Antrag des Vorstandes.   

Artikel 10

1 Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Stimmenden gefasst. Einer Statutenänderung müssen zwei Drittel der Stimmenden zustimmen.

2 Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute Mehr der Stimmenden. Wird niemand gewählt, scheidet in jedem Wahlgang der Kandidat oder die Kandidatin mit der kleinsten Stimmenzahl aus. Stehen sich nur noch 2 Kandidierende gegenüber, entscheidet das relative Mehr der Stimmenden. Leere und ungültige Stimmzettel zählen nicht.

3 Die Abstimmungen in Sach- und Wahlgeschäften finden in der Regel offen statt. Sie sind geheim durchzuführen, wenn ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten dies verlangt.

4 Bei Stimmengleichheit in Sachgeschäften entscheidet das Präsidium mit Stichentscheid, bei Wahlen entscheidet das Los.  
 
VII. Der Vorstand

Artikel 11

1 Der Vorstand besteht aus
a) den Mitgliedern der Geschäftsleitung;
b) drei Mitgliedern des Gemeindeparlamentes;
c) den Mitgliedern des Gemeinderates;
d) weiteren von der HV gewählten Mitgliedern. 
Bei der Zusammensetzung des Vorstandes ist auf eine ausgewogene Vertretung der Ortsteile zu achten. 

2 Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.

3 Der Vorstand wird vom Präsidium geleitet.

4 Der Vorstand ist zuständig für die
a)  Überwachung und Organisation der Beschlüsse der Hauptversammlung;
b)  Beschlussfassung über kommunale Abstimmungsvorlagen, wenn hierzu die Einberufung einer ausserordentlichen Hauptversammlung nicht möglich oder nicht zweckmässig ist;
c)  Vorbereitung der Nomination von Kandidaten und Kandidatinnen für die kommunalen Wahlen zuhanden der Hauptversammlung;
d)  Verabschiedung der Wahlplattform und der Listenverbindungen; 
e)  Vorschläge zur Nomination von Kandidatinnen und Kandidaten aus der Gemeinde Köniz für kantonale und eidgenössische Wahlen zuhanden des regionalen Parteitages; f)  Konstituierung und Aufhebung parteiinterner Arbeitsgruppen und lokaler Interessengruppen und die Nomination derer Mitglieder;
g)  Vorbereitung von Gemeindeinitiativen zuhanden der Hauptversammlung; 
h) Ergreifen eines Referendums;
i)  Nomination von Kandidaten und Kandidatinnen für die Gemeindekommissionen, wenn sich nicht mehr bewerben, als Sitze zu vergeben sind;
j)  Nomination von Delegierten für Sitzungen der regionalen, kantonalen und eidgenössischen Parteitage. 
k) Ergreifung von Rechtsmitteln gegen Entscheide der kommunalen, kantonalen oder eidgenössischen Behörden;
l) Kontrolle der Tätigkeit der Geschäftsleitung und der parteiinternen Arbeitsgruppen während des Geschäftsjahres. 

5 Der Vorstand tritt mindestens dreimal im Jahr zusammen
 
VIII. Die Geschäftsleitung


Artikel 12

1 Die Geschäftsleitung vertritt die Partei gegen aussen. Sie besteht aus 5-7 Mitgliedern.

2 Die Amtsdauer der Geschäftsleitungsmitglieder beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.

3 Das Präsidium führt von Amtes wegen den Vorsitz der Geschäftsleitung. Wiederwahl ist möglich. Im Übrigen konstituiert sich die Geschäftsleitung selber.  
 
Artikel 13

1 Die Geschäftsleitung ist zuständig für die 
a)  Ausführung der Beschlüsse der Hauptversammlungen und des Vorstandes;
b)  für die Leitung der Öffentlichkeitsarbeit und der Mitgliederwerbung;
c)  Verhandlungen mit anderen politischen Organisationen;
d)  der Einberufung der Hauptversammlungen und des Vorstandes sowie die Vorbereitung der zu behandelnden Geschäfte;
e) Verwaltung der Finanzen;
f)  Koordination der Parteiarbeit;
g)  Erledigung aller Geschäfte, die nicht ausdrücklich in die Kompetenz eines anderen Organs fallen;
h)  Archivierung der Akten der SP Köniz.

2 In dringenden Fällen ist die Geschäftsleitung befugt, alle notwendigen Anordnungen zu treffen, wobei die zuständigen Organe möglichst bald davon in Kenntnis zu setzen sind.
 
IX. Die Rechnungsprüfungskommission

Artikel 14

1 Die Rechnungsprüfungskommission besteht aus drei von der Hauptversammlung gewählten Mitgliedern, die nicht der Geschäftsleitung oder dem Vorstand angehören. Die Kommission konstituiert sich selber.

2 Die Kommission ist berechtigt, jederzeit Einblick in die Rechnungsführung der Sozialdemokratischen Partei Köniz zu nehmen und die Vorweisung der Belege zu verlangen.

3 Sie kann der Geschäftsleitung Vorschläge zu den Finanzen unterbreiten.

4 Die Kommission berichtet der Hauptversammlung schriftlich über das Ergebnis ihrer Kontrolle und stellt ihre Anträge.
 
X. Die Fraktion

Artikel 15

1 Die Fraktion besteht aus den Mitgliedern des Gemeindeparlamentes und des Gemeinderats.

2 Die Fraktion konstituiert sich selber. Der Fraktionspräsident oder die Fraktionspräsidentin meldet der Geschäftsleitung die Vertretung der Fraktion für den Vorstand.

3 Das Präsidium sowie die Chefbeamtinnen und Chefbeamten der Gemeindeverwaltung können mit beratender Stimme an den Fraktionssitzungen teilnehmen.

4 Die Fraktion wählt aus ihrer Mitte die Vertretung in die vom Vorstand ernannten Arbeitsgruppen.

5 Die Fraktionssitzungen sind für Parteimitglieder öffentlich.
 
XI. Schlussbestimmungen

Artikel 16

1 Die Auflösung der Sozialdemokratischen Partei Köniz kann nur nach den Bestimmungen der Statuten der SP Schweiz erfolgen. 

2 Bei Auflösung der Sozialdemokratischen Partei Köniz fallen das Vermögen und das Inventar an die Kantonalpartei zur Aufbewahrung bis zur Neugründung einer neuen im ganzen Gemeindegebiet tätigen Sektion.
 
Artikel 17

1 Die vorliegenden Statuten wurden an der Hauptversammlung vom 24. März 2015 genehmigt.  Sie treten sofort in Kraft und ersetzen die Statuten vom 12. Februar 1997 mit allen seither erfolgten Änderungen.  
 
 
Liebefeld, 23. März 2021